Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Hofmann Innovation Group GmbH

Stand: 15. August 2005

§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, sind wir an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, An der Zeil 6, 96215 Lichtenfels, einschließlich normaler Verpackung.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Produktion und/oder Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Produktion, Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als vier Monate dauert, ist unser Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann unser Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigt haben.
(4) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits.
(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für unseren Kunden nicht von Interesse.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen unseres Kunden voraus.
(7) Kommt unser Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf unseren Kunden über.

§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf unseren Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unsere Fertigungsstätte/Lager in Lichtenfels verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch unseres Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Rechte unserer Kunden wegen Mängeln
(1) Unsere Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung.
(2) Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Produkte, wenn unser Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Der Kunde muss unserer Kundendienstleitung Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung unseres Kunden, dass unser Produkt einen Mangel aufweist, können wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten verlangen, dass: a) uns das mangelhafte Produkt zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Kunden geschickt wird; b) unser Kunde das mangelhafte Produkt bereithält und unser Service-Techniker zum Kunden geschickt wird, um die Reparatur/Nachbesserung vorzunehmen. Falls unser Kunde verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem anderen von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während unsere Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl oder ist uns unzumutbar, kann unser Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung ist mit Blick auf unsere Produkte und die Branche, in der wir tätig sind, nicht automatisch nach dem zweiten erfolglosen Versuch fehlgeschlagen. Die gesetzliche Vermutung des § 440 Satz 2 BGB gilt insoweit nicht. (6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7) Ansprüche wegen Mängeln stehen nur unserem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit- )Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt unser Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen unseren Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird unser Kunde auf unser (Mit-)Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 8 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, auch und trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt Verzugszinsen und Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
(4) Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit unseres Kunden in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Kunde seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist unser Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 9 Konstruktionsänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Konstruktionsänderungen, die dem – auch neuesten - Stand der Technik genügen, können nicht zur Mangelhaftigkeit unserer Produkte führen.

§ 10 Patente
(1) Wir werden den Kunden und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten, die wir zu vertreten haben, freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Produktes oder Liefergegenstandes stammt von unserem Kunden oder dessen Abnehmern. Unsere Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass uns die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise unserer Liefergegenstände ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
(2) Wir haben wahlweise das Recht, uns von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschaffen oder b) unserem Kunden ein geändertes Produkt bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die im Falle des Austausches gegen das verletzende Produkt bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

§ 11 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 12 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche gegen uns sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, unseren Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Schriftform, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Zur Wahrung der schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung, insbesondere auch die Übermittlung durch E-Mail.
(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(3) Soweit unser Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Lichtenfels ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden wir uns gemeinsam mit dem Kunden bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Werkzeugbau Siegfried Hofmann GmbH

Stand: 15. August 2005

§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, sind wir an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, An der Zeil 6, 96215 Lichtenfels, einschließlich normaler Verpackung.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Produktion und/oder Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Produktion, Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als vier Monate dauert, ist unser Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann unser Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigt haben.
(4) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits.
(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für unseren Kunden nicht von Interesse.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen unseres Kunden voraus.
(7) Kommt unser Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf unseren Kunden über.

§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf unseren Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unsere Fertigungsstätte/Lager in Lichtenfels verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch unseres Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Rechte unserer Kunden wegen Mängeln
(1) Unsere Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung.
(2) Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Produkte, wenn unser Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Der Kunde muss unserer Kundendienstleitung Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung unseres Kunden, dass unser Produkt einen Mangel aufweist, können wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten verlangen, dass: a) uns das mangelhafte Produkt zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Kunden geschickt wird; b) unser Kunde das mangelhafte Produkt bereithält und unser Service-Techniker zum Kunden geschickt wird, um die Reparatur/Nachbesserung vorzunehmen. Falls unser Kunde verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem anderen von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während unsere Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl oder ist uns unzumutbar, kann unser Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung ist mit Blick auf unsere Produkte und die Branche, in der wir tätig sind, nicht automatisch nach dem zweiten erfolglosen Versuch fehlgeschlagen. Die gesetzliche Vermutung des § 440 Satz 2 BGB gilt insoweit nicht.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7) Ansprüche wegen Mängeln stehen nur unserem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit- )Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt unser Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen unseren Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird unser Kunde auf unser (Mit-)Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 8 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, auch und trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt Verzugszinsen und Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
(4) Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit unseres Kunden in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Kunde seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist unser Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 9 Konstruktionsänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Konstruktionsänderungen, die dem – auch neuesten - Stand der Technik genügen, können nicht zur Mangelhaftigkeit unserer Produkte führen.

§ 10 Patente
(1) Wir werden den Kunden und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten, die wir zu vertreten haben, freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Produktes oder Liefergegenstandes stammt von unserem Kunden oder dessen Abnehmern. Unsere Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass uns die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise unserer Liefergegenstände ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
(2) Wir haben wahlweise das Recht, uns von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir entweder a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschaffen oder b) unserem Kunden ein geändertes Produkt bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die im Falle des Austausches gegen das verletzende Produkt bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

§ 11 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 12 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche gegen uns sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, unseren Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Schriftform, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Zur Wahrung der schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung, insbesondere auch die Übermittlung durch E-Mail.
(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(3) Soweit unser Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Lichtenfels ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden wir uns gemeinsam mit dem Kunden bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Modellbau Robert Hofmann GmbH

Stand: 15. August 2005

§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, sind wir an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, An der Zeil 6, 96215 Lichtenfels, einschließlich normaler Verpackung.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Produktion und/oder Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Produktion, Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als vier Monate dauert, ist unser Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann unser Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigt haben.
(4) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits.
(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für unseren Kunden nicht von Interesse.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen unseres Kunden voraus.
(7) Kommt unser Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf unseren Kunden über.

§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf unseren Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unsere Fertigungsstätte/Lager in Lichtenfels verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch unseres Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Rechte unserer Kunden wegen Mängeln
(1) Unsere Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung.
(2) Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Produkte, wenn unser Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Der Kunde muss unserer Kundendienstleitung Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung unseres Kunden, dass unser Produkt einen Mangel aufweist, können wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten verlangen, dass: a) uns das mangelhafte Produkt zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Kunden geschickt wird; b) unser Kunde das mangelhafte Produkt bereithält und unser Service-Techniker zum Kunden geschickt wird, um die Reparatur/Nachbesserung vorzunehmen. Falls unser Kunde verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem anderen von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während unsere Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl oder ist uns unzumutbar, kann unser Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung ist mit Blick auf unsere Produkte und die Branche, in der wir tätig sind, nicht automatisch nach dem zweiten erfolglosen Versuch fehlgeschlagen. Die gesetzliche Vermutung des § 440 Satz 2 BGB gilt insoweit nicht.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7) Ansprüche wegen Mängeln stehen nur unserem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit- )Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt unser Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen unseren Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird unser Kunde auf unser (Mit-)Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 8 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, auch und trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt Verzugszinsen und Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
(4) Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit unseres Kunden in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Kunde seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist unser Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 9 Konstruktionsänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Konstruktionsänderungen, die dem – auch neuesten - Stand der Technik genügen, können nicht zur Mangelhaftigkeit unserer Produkte führen.

§ 10 Patente
(1) Wir werden den Kunden und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten, die wir zu vertreten haben, freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Produktes oder Liefergegenstandes stammt von unserem Kunden oder dessen Abnehmern. Unsere Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass uns die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise unserer Liefergegenstände ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
(2) Wir haben wahlweise das Recht, uns von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir entweder a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschaffen oder b) unserem Kunden ein geändertes Produkt bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die im Falle des Austausches gegen das verletzende Produkt bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

§ 11 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 12 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche gegen uns sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, unseren Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Schriftform, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Zur Wahrung der schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung, insbesondere auch die Übermittlung durch E-Mail.
(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(3) Soweit unser Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Lichtenfels ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden wir uns gemeinsam mit dem Kunden bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

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